Neue Förderung für Elektroautos
Förderung der Automobilindustrie im Rahmen der „Wachstumsinitiative“ der Bundesregierung
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Steuerliche Behandlung von Erhaltungsrücklagen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2025 stark an
Gemischte Schenkung ist nicht als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar
Grundsteuerreform greift im nächsten Jahr, Gemeinden müssen Hebesätze bis 30.6.2025 festlegen
Das BMF ändert Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise
Attraktive Förderkredite der KfW für junge Familien
Finanzverwaltung veröffentlicht neueste Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2023
Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl I 2024, Nr. 108 vom 27.3.2024) wurde eine Verrechnungspreisregelung für Finanzierungsbeziehungen und Finanzierungsdienstleistungen (neue §§ 1 Abs. 3d und Abs. 3e Außensteuergesetz/AStG) eingeführt. Die neuen Vorschriften gelten rückwirkend zum 1.1.2024. § 1 Abs. 3d AStG schreibt eine außerbilanzielle Korrektur des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen (Darlehen usw.) innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe vor. Absatz 3e beschränkt den Zinsabzug bei sogenannten Durchleitungsdarlehen. Danach zählen Finanzierungsbeziehungen, die innerhalb einer Unternehmensgruppe vermittelt oder weitergeleitet werden, regelmäßig zu den funktions- und risikoarmen Dienstleistungen mit der Folge, dass die Kostenaufschlagsmethode zur Anwendung kommen soll.
Die Finanzverwaltung hat jetzt mit Schreiben vom 14.8.2024 die Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 vom 6.6.2023 hinsichtlich der oben genannten Themenbereiche der konzerninternen Finanzierungsbeziehungen angekündigt. Das BMF vertritt darin u. a. die Auffassung, dass für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei Finanzierungsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen eine sachgerechte Abgrenzung der Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit Finanzierungsaktivitäten auf Basis einer Funktions- und Risikoanalyse zu erfolgen hat. Die endgültige Fassung des BMF-Schreibens dürfte nach den erfolgten Stellungnahmen der Verbände veröffentlicht werden.
Stand: 28. Oktober 2024