Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen
Neues Gesetz bringt umfassende Änderungen insbesondere bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Neues Gesetz bringt umfassende Änderungen insbesondere bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Abgleich der Mieteinnahmen mit dem für das jeweilige Kalenderjahr geltenden ortsüblichen Mietzinsniveau zum vollen Werbungskostenabzug erforderlich
Nachreichung der Abrechnungen noch bis 31.1.2024
Mindestlohn steigt 2024 auf € 12,41, die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf € 538,00
Kosten für Winterdienst für öffentliche Gehwege absetzbar
Die Finanzverwaltung hat für 2024 neue Auslandspauschalen veröffentlich
Beitragssatz für Insolvenzgeldumlage 2024 beträgt 0,06 %
Steuerpflicht privat gezahlter Zinsen
Der Bundesrat billigte am 24.11.2023 das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz/ZuFinG). Ziel des neuen Zukunftsfinanzierungsgesetzes ist, insbesondere den Start-ups sowie den kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern. Außerdem sollen Investitionen in erneuerbare Energien gefördert werden. Die wesentlichen Neuerungen im Steuerrecht betreffen die steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Im Einzelnen gilt ab 2024:
Das ZuFinG sieht eine Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von derzeit € 1.440,00 auf € 2.000,00 vor (§ 3 Nr. 39 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Die vormals im Regierungsentwurf vorgesehene Einschränkung, wonach die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden muss, ist in der Endfassung des Gesetzentwurfs nicht mehr enthalten. Daher sind Zuwendungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bis zu dem genannten Höchstbetrag – wie bisher – auch dann steuerfrei, wenn die Finanzierung durch Entgeltumwandlung erfolgt. Unverändert gilt, dass die Beteiligungsmöglichkeiten allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offenstehen, die mindestens ein Jahr im Unternehmen beschäftigt sind.
Mit § 20 Abs. 4b EStG wird für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen eine neue Haltefrist eingeführt. Diese soll verhindern, dass die Anteile unmittelbar nach der Überlassung steuerfrei veräußert werden können. Die neue gesetzliche Haltefrist beträgt mindestens drei Jahre. Wird die Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder übertragen, wird Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % nicht nur auf den Veräußerungsgewinn fällig, sondern auch auf den steuerfreien Lohnanteil.
Wesentliche Änderungen erfuhr auch die im Einkommensteuerrecht verankerte Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG). Unter anderen wird künftig auf den doppelten KMU-Schwellenwert abgestellt und die zeitliche Komponente des Schwellenwerts wird von zwei auf sieben Jahre verlängert.
Stand: 18. Dezember 2023