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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe November 2024

Neue Förderung für Elektroautos

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Förderung der Automobilindustrie im Rahmen der „Wachstumsinitiative“ der Bundesregierung

Erhaltungsrücklagen bei Vermietung

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Steuerliche Behandlung von Erhaltungsrücklagen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2025

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Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2025 stark an

Teilschenkung kein privates Veräußerungsgeschäft

Teilschenkung kein privates Veräußerungsgeschäft

Gemischte Schenkung ist nicht als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar

Grundsteuer 2025: Tipps zur richtigen Vorbereitung

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Grundsteuerreform greift im nächsten Jahr, Gemeinden müssen Hebesätze bis 30.6.2025 festlegen

Verrechnungspreise

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Das BMF ändert Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise

Wohneigentumsförderung „Jung kauft Alt“

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Attraktive Förderkredite der KfW für junge Familien

Einspruchsstatistik 2023

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Finanzverwaltung veröffentlicht neueste Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2023

Teilschenkung kein privates Veräußerungsgeschäft

Grundstückspläne

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger hat sein nicht länger als zehn Jahre vermietetes Grundstück seiner Tochter übertragen. Die Tochter übernahm als Gegenleistung die Restschulden. Das Finanzamt nahm einkommensteuerlich ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. von § 23 Einkommensteuergesetz/EStG an. Nach dieser Vorschrift unterliegen Gewinne aus Grundstücksveräußerungen der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Das Finanzamt berechnete einen fiktiven Veräußerungsgewinn von rund € 40.000,00, was eine Steuerlast in Höhe von rund € 17.000,00 auslöste.

FG-Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht/FG sah in der teilentgeltlichen Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Das FG beschränkte sich in seiner Urteilsbegründung allerdings auf die im Streitfall vorliegende teilentgeltliche Übertragung unterhalb der historischen Anschaffungskosten. Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt hier schon deshalb nicht vor, weil dem Schenker im Ergebnis gar keine Geldmittel zugeflossen seien. So kam es beim Schenker zu keinem realisierten Wertzuwachs. Der vom Finanzamt berechnete Veräußerungsgewinn war nur fiktiv ermittelt. Außerdem würde es zu einer Doppelbelastung mit Schenkungsteuer kommen, wie das Gericht betonte. Das Gericht sah auch keinen Anlass zur Aufteilung der Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil (Urteil vom 29.5.2024, Az.3 K 36/24).

Revision

Erfreulich wäre sicher, wenn sich die Erkenntnisse des Niedersächsischen Finanzgerichts durchsetzen würden. Aber das letzte Wort hierzu hat der Bundesfinanzhof/BFH. Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Tatsächlich ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt, ob bei teilentgeltlichen Übertragungen durch die Heranziehung von Verkehrswerten auf den Zeitpunkt der Übertragung lediglich fiktive, aber nicht tatsächlich realisierte Gewinne steuerpflichtig sind. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen IX R 17/24 anhängig.

Stand: 28. Oktober 2024

Bild: ronstik - stock.adobe.com

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