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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe März 2024

Mehr Bürokratieentlastung

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Bundesjustizministerium veröffentlicht Referentenentwurf

Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022

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Offenlegungsfristverlängerung bis 2.4.2024

Wirtschafts-Identifikationsnummer

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Finanzverwaltung beginnt mit der Vergabe neuer Wirtschafts-Identifikationsnummern ab Herbst 2024

Vorabpauschale für Investmentfonds 2024

Vorabpauschale für Investmentfonds 2024

Investmentfondsanleger müssen 2024 wieder Vorabpauschalen entrichten

Steuerermäßigungen bei Erbschaftsteuer

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Gesetzgeber gewährt bei Mehrfacherwerb desselben Vermögens Steuervergünstigungen bei der Erbschaftsteuer

Arbeitslohnbesteuerung

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Finanzverwaltung veröffentlicht neues BMF-Schreiben

Umzugspauschalen 2024

Umzugspauschalen 2024

Neue Pauschsätze ab 1.3.2024

Mit Wohn-Riester Heizung sanieren

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Gebäudeenergiegesetz trat zum 1.1.2024 in Kraft

Vorabpauschale für Investmentfonds 2024

Person mit Tablet

Vorabpauschale

Die auf Investmentfondsanlagen fällige Vorabpauschale wurde erstmals zum Jahreswechsel 2018/2019 als Teil des Investmentsteuergesetzes 2018 erhoben. Die Vorabpauschale ersetzt seit 2018 die ausschüttungsgleichen Erträge. Betroffen von der Vorabpauschale sind Anteilseignerinnen und -eigner von Investmentfonds, die aus steuerlicher Sicht keine oder keine ausreichend hohen Ausschüttungen vornehmen.

Berechnung

Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt an jenem Betrag, den eine Anlegerin bzw. ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Diesen sogenannten Basiszinssatz gibt das Bundesfinanzministerium/BMF jeweils zum Jahresanfang bekannt. Mit Schreiben vom 4.1.2023 (IV C 1 - S 1980-1/19/10038: 007, BStBl 2023 I S. 178) hat das BMF den relevanten Berechnungszinssatz für 2023 mit 2,55 % festgelegt. Für 2024 wurde ein Berechnungszinssatz von 2,29 % festgelegt (BMF-Schreiben vom 5.1.2024 IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :008). Die Vorabpauschale beträgt 70 % des sich aus der Multiplikation des Rücknahmepreises vom Jahresanfang des Vorjahres mit dem Berechnungszinssatz ergebenden Produktes. Die Belastung des Anlegers mit der Vorabpauschale erfolgt für das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahrs, d. h. für das Veranlagungsjahr 2023 zum 2.1.2024 und für das Veranlagungsjahr 2024 zum 2.1.2025.

Ausschüttungen

Erfolgte Ausschüttungen des Fonds mindern die Vorabpauschale. Ist der Wertzuwachs des Fonds geringer als der Basisertrag, entspricht die Vorabpauschale dem Wertzuwachs. Die auf diese Weise ermittelten fiktiven Einkünfte sind schließlich noch um die geltenden Teilfreistellungen für Investmentfonds (z. B. 30 % Teilfreistellung für Aktien-Investmentfonds) zu kürzen. Der verbleibende Betrag unterliegt der Abgeltungsteuer, dem Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer. Die Vorabpauschale bzw. die auf die Vorabpauschale zu entrichtende Abgeltungsteuer ist keine zusätzliche Steuer, sondern nur eine Vorauszahlung auf künftige Kapitalerträge, welche durch einen späteren Verkauf der Fondsanteile realisiert werden.

Stand: 26. Februar 2024

Bild: nateejindakum - stock.adobe.com

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