Bedeutende BFH-Entscheidungen 2024
BFH stellt relevante anhängige Verfahren im Jahresbericht vor
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Meldepflichten bleiben bei Erben und Beschenkten oft unbeachtet
Finanzverwaltung veröffentlicht Indexwerte für 2024
Welche neuen Vordrucke es für die Steuererklärung 2023 gibt
Rückstellungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit Archivierungspflichten bilden
Nationale Regelung des § 50d Abs. 12 Einkommensteuergesetz gilt auch rückwirkend
Elektronisches Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern steht zum Abruf zur Verfügung
Bargeld Obergrenzen soll es künftig auch in Deutschland geben
Nach § 50d Abs. 12 Einkommensteuergesetz/EStG gelten „Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden“, …„für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt“. Soll heißen, dass Deutschland Abfindungszahlungen als nachträglichen Arbeitslohn besteuert. Das Besteuerungsrecht steht Deutschland auch zu, wenn die Zahlungsempfängerin/der Zahlungsempfänger im Zeitpunkt des Zuflusses gar nicht mehr in Deutschland wohnt und keiner Steuerpflicht mehr unterliegt. Bis 2016 war es noch einfacher: Abfindungen konnten steuerfrei bleiben, wenn der Zahlungsempfänger bei Zufluss seinen Wohnsitz in einem Land hatte, das nach dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht hatte und die Abfindungen nicht der Steuer unterwarf.
Die Vorschrift ist, wie das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 21.11.2023, 10 K 1421/21) festgestellt hat, auch rückwirkend anwendbar. Das heißt, auch wenn die Abfindungsvereinbarungen noch vor Inkrafttreten der Rechtsvorschrift getroffen worden sind und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer vor dem Zufluss aus Deutschland weggezogen ist, unterliegt die Abfindung der deutschen Steuerpflicht.
Hinsichtlich der Rückwirkung wurde gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VI R 3/24) eingelegt. Es bliebt die endgültige Entscheidung des BFH abzuwarten.
Stand: 27. März 2024