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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Dezember 2024

Steuervergünstigungen für E-Fuels-only-Fahrzeuge

Steuervergünstigungen für E-Fuels-only-Fahrzeuge

Bundesregierung plant Steuervergünstigungen auch für E-Fuels-only-Fahrzeuge

Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie

Letztmalige Möglichkeit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Auszahlung bis 31.12.2024

Forderungsverjährung 2024

Forderungsverjährung 2024

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Aufbewahrungsfristen 2024/2025

Aufbewahrungsfristen 2024/2025

Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2024 vernichtet werden können

Vermögensverwaltergebühren 2024

Vermögensverwaltergebühren 2024

Kapitalanleger sollten Absetzbarkeit des Transaktionskostenanteils bei all-in-fees nutzen

Subject-to-tax-Klauseln

Subject-to-tax-Klauseln

Verhinderung einer doppelten Nichtbesteuerung bei grenzübergreifenden Sachverhalten

Sachbezugswerte 2025

Sachbezugswerte 2025

Welche Sachbezugswerte in 2025 gelten

Handwerkervorauszahlungen 2024

Handwerkervorauszahlungen 2024

Keine Steuerermäßigung bei Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen in 2025

Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleich

Inflationsausgleich

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ (vom 19.10.2022, BGBl. I S. 1743) wurde Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Möglichkeit eröffnet, allen Beschäftigten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen. Voraussetzung ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird und € 3.000,00 nicht überschreitet. Die Möglichkeit der steuerfreien Auszahlung dieser Prämie endet am 31.12.2024.

Wichtig ist, dass die Prämie bis zu diesem Stichtag dem Konto der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers gutgeschrieben ist. Es reicht nicht aus, die Prämie mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung für Dezember 2024 im Januar 2025 auszuzahlen.

Überstundenvergütung

Die Finanzverwaltung lässt die Auszahlung dieser Prämie unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Überstundenausgleich zu. Dies gilt insoweit, als Überstunden nicht regelmäßig bezahlt werden oder ihre Auszahlung nicht vertraglich vereinbart ist. Denn bei vereinbarter Überstundenvergütung wird die Inflationsausgleichsprämie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet.

Teilzahlungen

Die Inflationsausgleichsprämie kann auch in mehreren Teiltranchen ausgezahlt werden. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen bei unterschiedlichen Arbeitgebern kann die Prämie auch mehrfach steuerfrei gewährt werden.

Stand: 26. November 2024

Bild: Racamani - stock.adobe.com

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